Sitzung: 07.05.2019 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: Getrennte Abstimmung
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt:
A) Beschluss (keine Bedenken):
Die
Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Mehrheitlich
beschlossen Ja 7 Nein 2
A) Beschluss zu 7 (Untere
Naturschutzbehörde):
In der der
Unteren Naturschutzbehörde vorliegenden Planfassung wird in der Legende bereits
auf die Durchführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen und auf den
unabhängig vom Baurecht geltenden § 44 BNatSchG hingewiesen.
Nach
Rechtsauskunft der Bauaufsicht im Landratsamt müssen die in der ASB
aufgeführten Maßnahmen nur als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden,
da – wie in der Legende beschrieben – der § 44 Bundesnaturschutzgesetz
unabhängig vom Baurecht gilt. Dies bedeutet, dass vor der Umsetzung des
B-Planes Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. In
der Legende wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zum Artenschutz bei der
Durchführung des B-Planes zu beachten sind.
Um deutlich zu
machen, dass die in der ASB aufgeführten Maßnahmen durchgeführt werden müssen,
auch wenn diese im Bebauungsplan nicht textlich festgesetzt wurden, wird der
Hinweis in der Legende und in der Begründung folgendermaßen ergänzt: „… Die
artenschutzrechtliche Beurteilung ist bei der Durchführung der Maßnahmen
zwingend zu beachten.“
Einstimmig beschlossen Ja
9 Nein 0
A) Beschluss zu 10 (Gesundheitsamt):
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Pflanzenschutz
darf gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes nur nach guter fachlicher Praxis
durchgeführt werden. Der Handlungsrahmen für Landwirte, Forstwirte und Gärtner
ist in den Grundsätzen für die Durchführung der gutenfachlichen Praxis im
Pflanzenschutz niedergelegt. Danach ist Abdrift von der behandelten Fläche
grundsätzlich zu vermeiden und es sind ausreichende Abstände zu Wohngebieten,
Garten-, Freizeit- und Sportflächen einzuhalten. Die gute fachliche Praxis im
Pflanzenschutz bezieht in diesem Sinne den Schutz von Umstehenden und Anwohnern
mit ein. (Quelle: Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Veröffentlichung 20.05.2016)
Gärtnereien sind nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG verpflichtet, „Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die
Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder
durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit
von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers,
entstehen können“ zu ergreifen.
Es besteht die
Auffassung, dass der Verursacher von Gefahren durch das Ausbringen von Dünge-
und Pflanzenschutzmitteln, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG, auch für den Schutz der
Anwohner und die Gefahrenabwehr zuständig ist. Im Bebauungsplan wird bereits
auf mögliche Immissionen aus dem Gartenbaubetrieb hingewiesen. Weitere
Maßnahmen im Bebauungsplan festzulegen ist auf Grund der Gesetzeslage nicht
notwendig.
Einstimmig beschlossen Ja
9 Nein 0
A) Beschluss zu 17 (Forst):
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmig beschlossen Ja 9 Nein 0
A) Beschluss zu 30 (GfV):
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im textlichen Hinweis unter Punkt 10 der Legende wird das Datum des
Verweises auf die Stellungnahme auf den 15.11.2018 korrigiert.
Einstimmig beschlossen Ja 9
Nein 0
B) Beschluss (Röll):
Bereits
frühzeitig stimmten sich Gemeinde, Stadtplaner und die Bauaufsicht des Landratsamtes
bezüglich des durchzuführenden Verfahrens miteinander ab. Im Rahmen eines
Scopingtermins am 10.10.2016 wurde mit dem Landratsamt Bauaufsicht abgeklärt,
dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigtem Verfahren nach § 13a
BauGB erfolgen kann.
Mit
der Feststellung, dass im vorhandenen Mischgebiet eine überwiegende Wohnnutzung
stattfindet, soll hier keineswegs der strengere für WA festgesetzte
Schutzmaßstab im Mischgebiet impliziert werden, sondern es dient der Erklärung,
warum das neue Wohngebiet im Bebauungsplan nicht als Mischgebiet festgesetzt
wurde. Ein Gebiet, das in seinem Konzept nur dem Wohnen dient, kann nach
gängiger Genehmigungspraxis (ca. 50% Wohnen und 50% nichtstörendes Gewerbe)
nicht als Mischgebiet festgesetzt werden. Eine Festsetzung als Reines
Wohngebiet ist im Kontext mit der umgebenden Bebauung auch nicht gegeben. Zwar
dient das Konzept des Investors nur dem Wohnen, für die Festlegung im
Bebauungsplan als reines Wohngebiet müssten jedoch die Wohnbedürfnisse,
insbesondere die Wohnruhe der dort lebenden Menschen im Vordergrund stehen.
Dies könnte durch die geringe Gesamtgröße des Bebauungsplanes und die
nachbarliche Bebauung nicht im vorgeschriebenen Maße eingehalten werden. Darum
wird das Gebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Allgemeine
Wohngebiete haben nicht den strengen Wohncharakter des reinen
Wohngebietes, denn sie dienen nur "vorwiegend" dem Wohnen.
Im
Norden der Gärtnerei grenzen, nach Ausweisung im Flächennutzungsplan, ebenfalls
Wohnbauflächen an den Gartenbaubetrieb. Auch wenn für dieses Gebiet kein
Bebauungsplan besteht, sollten hier bereits heute entsprechende Schutzmaßnahmen
eingehalten werden. Für das neue Wohngebiet gelten keine strengeren Regeln.
Die
Einwände von Herrn Röll vom 29.10.2018, wurden städtebaulich beurteilt und am
22.01.2019 im Bau- und Umweltausschuss behandelt und abgewogen. Daraufhin wurde
in der Legende des Bebauungsplanes der Hinweis auf mögliche Lärm-, Staub-,
und/oder Geruchsemmissionen aus dem Gartenbaubetrieb aufgenommen. Da Gärtnereien
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG verpflichtet sind, „Maßnahmen zum Schutz vor
sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den
sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des
Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für
den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können“ zu
ergreifen, sind keine weiteren Maßnahmen im Bebauungsplan festzulegen (siehe
auch städtebauliche Beurteilung zur Stellungnahme 10 Gesundheitsamt).
Die Gärtnerei
liegt im angrenzenden Mischgebiet. Hier sind Gärtnereien allgemein zulässig.
Da das
Bebauungsplangebiet „Sägewerk Zeiger“ nur dem Wohnen dient kann „nur“ ein
allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.
Ein Bestandsschutz für die Gärtnerei kann daher
nicht im Bebauungsplan „Sägewerk Zeiger“ festgelegt werden. Er ergibt sich aus einer vorhandenen
Genehmigung des Gartenbaubetriebes. Im Bebauungsplan werden nur Maßnahmen
festgesetzt, die den Geltungsbereich betreffen.
Mehrheitlich
beschlossen Ja 5 Nein 4
C-1. Beschluss:
Die zuvor beschlossenen redaktionellen Änderungen werden in die Planung
eingearbeitet.
Mehrheitlich
beschlossen Ja 5 Nein 4
C-2. Beschluss:
Der Bebauungsplan vom 05.03.2019 mit den eingearbeiteten redaktionellen Änderungen
wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Mehrheitlich
abgelehnt Ja 4 Nein 5
C-2. Beschlussvorschlag:
Der Satzungsbeschluss wird gem. § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Kahl ortsüblich bekanntgemacht und erlangt somit
Rechtskraft.
Wurde nicht
beschlossen, da kein Satzungsbeschluss gefasst wurde.