Beschluss: Getrennte Abstimmung

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt:

 

A) Beschluss (keine Bedenken):

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

Mehrheitlich beschlossen   Ja 7  Nein 2

 

 

A) Beschluss zu 7 (Untere Naturschutzbehörde):

In der der Unteren Naturschutzbehörde vorliegenden Planfassung wird in der Legende bereits auf die Durchführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen und auf den unabhängig vom Baurecht geltenden § 44 BNatSchG hingewiesen.

Nach Rechtsauskunft der Bauaufsicht im Landratsamt müssen die in der ASB aufgeführten Maßnahmen nur als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden, da – wie in der Legende beschrieben – der § 44 Bundesnaturschutzgesetz unabhängig vom Baurecht gilt. Dies bedeutet, dass vor der Umsetzung des B-Planes Vermeidungs- und Ausgleichsmaß­nahmen durchgeführt werden müssen. In der Legende wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zum Artenschutz bei der Durchführung des B-Planes zu beachten sind.

Um deutlich zu machen, dass die in der ASB aufgeführten Maßnahmen durchgeführt werden müssen, auch wenn diese im Bebauungsplan nicht textlich festgesetzt wurden, wird der Hinweis in der Legende und in der Begründung folgendermaßen ergänzt: „… Die artenschutzrechtliche Beurteilung ist bei der Durchführung der Maßnahmen zwingend zu beachten.“

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

A) Beschluss zu 10 (Gesundheitsamt):

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Pflanzenschutz darf gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Der Handlungsrahmen für Landwirte, Forstwirte und Gärtner ist in den Grundsätzen für die Durchführung der gutenfachlichen Praxis im Pflanzenschutz niedergelegt. Danach ist Abdrift von der behandelten Fläche grundsätzlich zu vermeiden und es sind ausreichende Abstände zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen einzuhalten. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz bezieht in diesem Sinne den Schutz von Umstehenden und Anwohnern mit ein. (Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Veröffentlichung 20.05.2016)

Gärtnereien sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG verpflichtet, „Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können“ zu ergreifen.

Es besteht die Auffassung, dass der Verursacher von Gefahren durch das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG, auch für den Schutz der Anwohner und die Gefahrenabwehr zuständig ist. Im Bebauungsplan wird bereits auf mögliche Immissionen aus dem Gartenbaubetrieb hingewiesen. Weitere Maßnahmen im Bebauungsplan festzulegen ist auf Grund der Gesetzeslage nicht notwendig.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

A) Beschluss zu 17 (Forst):

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

A) Beschluss zu 30 (GfV):

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im textlichen Hinweis unter Punkt 10 der Legende wird das Datum des Verweises auf die Stellungnahme auf den 15.11.2018 korrigiert.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

B) Beschluss (Röll):

Bereits frühzeitig stimmten sich Gemeinde, Stadtplaner und die Bauaufsicht des Landratsamtes bezüglich des durchzuführenden Verfahrens miteinander ab. Im Rahmen eines Scopingtermins am 10.10.2016 wurde mit dem Landratsamt Bauaufsicht abgeklärt, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigtem Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen kann.

Mit der Feststellung, dass im vorhandenen Mischgebiet eine überwiegende Wohnnutzung stattfindet, soll hier keineswegs der strengere für WA festgesetzte Schutzmaßstab im Mischgebiet impliziert werden, sondern es dient der Erklärung, warum das neue Wohngebiet im Bebauungsplan nicht als Mischgebiet festgesetzt wurde. Ein Gebiet, das in seinem Konzept nur dem Wohnen dient, kann nach gängiger Genehmigungspraxis (ca. 50% Wohnen und 50% nichtstörendes Gewerbe) nicht als Mischgebiet festgesetzt werden. Eine Festsetzung als Reines Wohngebiet ist im Kontext mit der umgebenden Bebauung auch nicht gegeben. Zwar dient das Konzept des Investors nur dem Wohnen, für die Festlegung im Bebauungsplan als reines Wohngebiet müssten jedoch die Wohnbedürfnisse, insbesondere die Wohnruhe der dort lebenden Menschen im Vordergrund stehen. Dies könnte durch die geringe Gesamtgröße des Bebauungsplanes und die nachbarliche Bebauung nicht im vorgeschriebenen Maße eingehalten werden. Darum wird das Gebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Allgemeine Wohngebiete haben nicht den strengen Wohncharakter des reinen Wohngebietes, denn sie dienen nur "vorwiegend" dem Wohnen.

Im Norden der Gärtnerei grenzen, nach Ausweisung im Flächennutzungsplan, ebenfalls Wohnbauflächen an den Gartenbaubetrieb. Auch wenn für dieses Gebiet kein Bebauungsplan besteht, sollten hier bereits heute entsprechende Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Für das neue Wohngebiet gelten keine strengeren Regeln.

Die Einwände von Herrn Röll vom 29.10.2018, wurden städtebaulich beurteilt und am 22.01.2019 im Bau- und Umweltausschuss behandelt und abgewogen. Daraufhin wurde in der Legende des Bebauungsplanes der Hinweis auf mögliche Lärm-, Staub-, und/oder Geruchs­emmissionen aus dem Gartenbaubetrieb aufgenommen. Da Gärtnereien nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG verpflichtet sind, „Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können“ zu ergreifen, sind keine weiteren Maßnahmen im Bebauungsplan festzulegen (siehe auch städtebauliche Beurteilung zur Stellungnahme 10 Gesundheitsamt).

Die Gärtnerei liegt im angrenzenden Mischgebiet. Hier sind Gärtnereien allgemein zulässig.

Da das Bebauungsplangebiet „Sägewerk Zeiger“ nur dem Wohnen dient kann „nur“ ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.

Ein Bestandsschutz für die Gärtnerei kann daher nicht im Bebauungsplan „Sägewerk Zeiger“ festgelegt werden. Er ergibt sich aus einer vorhandenen Genehmigung des Gartenbaubetriebes. Im Bebauungsplan werden nur Maßnahmen festgesetzt, die den Geltungsbereich betreffen.

 

Mehrheitlich beschlossen   Ja 5  Nein 4

 

 

C-1. Beschluss:

Die zuvor beschlossenen redaktionellen Änderungen werden in die Planung eingearbeitet.

 

Mehrheitlich beschlossen   Ja 5  Nein 4

 

 

C-2. Beschluss:

Der Bebauungsplan vom 05.03.2019 mit den eingearbeiteten redaktionellen Änderungen wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

Mehrheitlich abgelehnt        Ja 4  Nein 5

 

 

C-2. Beschlussvorschlag:

Der Satzungsbeschluss wird gem. § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kahl ortsüblich bekanntgemacht und erlangt somit Rechtskraft.

 

Wurde nicht beschlossen, da kein Satzungsbeschluss gefasst wurde.