Beschluss:
Der Werkausschuss nimmt die Gewinnverwendung 2015, wie oben beschrieben, zur Kenntnis.
Die Verwendung des Gewinns 2015 ist im KAG § 8, Abs. 2 gesetzlich vorgeschrieben. Dadurch ergibt sich, dass kein Verwendungsbeschluss des Gemeinderates notwendig ist.