Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss versagt dem Anbringen von 4 Werbebannern, Aschaffenburger Str. 49, das gemeindliche Einvernehmen, da es bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.

Gründe:

·      Das Ortsbild wird nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB beeinträchtigt.

·      Die Werbeanlagen sind auffällig und weithin sichtbar und treten nicht „nur unauffällig“ in Erscheinung.  Die Umgebungsbebauung lässt das Vorhaben als gebietsuntypischen „Fremdkörper“ erscheinen und für den Fall seiner Umsetzung geht hiervon eine negative Vorbildwirkung aus.

·      Das Straßen- und Ortsbild wird durch die Werbeanlagen verunstaltet nach Art. 8 BayBO. Einen Rechtssatz, „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“, gibt es nicht, laut OVG Münster 1992.

·      Es handelt sich hier auch um eine „störende Häufung von Werbeanlagen“ nach Art. 8 BayBO.

·      Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer ist zu befürchten.